über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019 Inhaltsübersicht . Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen § 3 Bezeichnungen § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 5 Aufgaben § 6. Viele Lehrende und Studierende verbinden mit der Freiheit (von Forschung und Lehre) etwas ganz anderes: nämlich die Wahl eigener Inhalte und Methoden in Auseinandersetzung mit FachkollegInnen sowie zeitliche Freiräume für die Ausbildung von wissenschaftlichem Denken und Urteilsfähigkeit. Die humboldtsche Bildungsidee ist im 20 Die Freiheit der Lehre räumt den Lehrenden an einer Hochschule das Recht ein, die Lehrveranstaltungen inhaltlich als auch methodisch-didaktisch frei zu gestalten. Lernfreiheit: Damit ist der Freiraum angesprochen, der während des Studiums gewährt werden muss, um die akademische Unabhängigkeit zu erproben und zu gestalten Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist im Grundgesetz garantiert. Doch machen in jüngster Zeit Proteste gegen strittige Denker immer wieder Schlagzeilen, von. Leitungsstruktur und Organisation einer Hochschule müssen die grundge- setzlich garantierte Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sicherstellen. Entscheidend dafür ist zum einen ein diese Anforderung respek- tierendes Verhältnis zwischen der Hochschule und deren Trägereinrichtung und Betreiber
§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) Vom 10. Dezember 2008 Der Sächsische Landtag hat am 14. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen Bezeichnungen Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und. Hochschulen - Sorge um Freiheit der Wissenschaft Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist im Grundgesetz garantiert. Doch machen in jüngster Zeit Proteste gegen strittige Denker immer wieder Schlagzeilen, von Einschüchterungsversuchen ist die Rede (1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen Etliche der geförderten Fellows sehen die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG zunehmend durch rechtliche Bestimmungen, vielfach aber auch durch den hochschulpolitischen Diskurs, gefährdet
Wie steht es um die Freiheit der Lehre an Hochschulen in NRW? In den USA kämpfen studentische Aktivisten gegen Mikroaggressionen an den Hochschulen des Landes. Gemeint sind alltägliche Äußerungen, die der political correctness widersprechen. Damit wird die Diskursfreiheit über das, was in akademischen Lehrveranstaltungen als sagbar und gesellschaftlich zulässig betrachtet. die hochschule 2/2016 55 Lernfreiheit - ohne diesen Ausdruck zu verwenden - ein wesentliches Element von akademischer Freiheit. Er mahnt seine Zuhörer: Sie haben, meine jungen Freunde, in dieser Freiheit der deutschen Studenten ein kostbares und edles Vermächtnis der vorausgegangenen Generationen empfangen (a.a.O.) Professoren seien eigentlich die Träger der Freiheit, die in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert ist, sagt Geis, nicht die Hochschule. Deren Autonomie sollte Professoren vor dem Staat schützen.
§ 3 HochSchG - Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der durch das Grundgesetz , die Verfassung für Rheinland-Pfal Gefährdete Freiheit an Universitäten und Hochschulen? - Die freie Rede und die ihr zugrunde liegende Freiheit der Urteilsbildung dürften zu den wichtigsten Werten gehören, denen akademische Institutionen verpflichtet sind. Zumindest spielten sie im Selbstverständnis der Universität und der Geschichte der Wissenschaften bislang eine herausragende Rolle. Die freie Urteilsbildung - d.h. Die Freiheit der Wissenschaft stellte für sie eine Voraussetzung für die Existenz einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft dar. Sie gewährt den Forschenden und Lehrenden Schutz vor politischer Einflussnahme und garantiert die akademische Selbstverwaltung Die pädagogische Freiheit ist kein Grundrecht der Lehrerinnen und Lehrer. Nach Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes sind zwar Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei, jedoch sind davon Lehrkräfte, anders als beispielsweise Dozenten an einer Hochschule, die es mit erwachsenen Studenten zu tun haben, davon nicht betroffen. Begründet.
Im Mai dieses Jahres wurde bekannt, dass 32 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Thüringer Gesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt haben. Sie sehen durch das Gesetz ihr Grundrecht der Wissenschafts- und Lehrfreiheit verletzt Hochschulen - Sorge um Freiheit der Wissenschaft . Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist im Grundgesetz garantiert. Doch machen in jüngster Zeit Proteste gegen strittige Denker. Professoren sehen in bisher nicht denkbarem Ausmaß die für unsere Hochschulen bis dato gegebenen akademischen Grundfreiheiten bedroht. Eine Petition soll das verhinder Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist im Grundgesetz garantiert. Doch machen in jüngster Zeit Proteste gegen strittige Denker immer wieder Schlagzeilen, von Einschüchterungsversuchen ist die Rede. Ist die Wissenschaftsfreiheit in Gefahr Der Grundsatz der Lehr- und Lernfreiheit - an vielen deutschen Universitäten (Halle, Göttingen, Jena) während des 18. Jahrhunderts als libertas philosophandi erfolgreich verankert - war neben den bürgerlichen Freiheiten (Pressefreiheit, Redefreiheit, Glaubensfreiheit etc.) das zentrale Schlagwort der liberalen Reformwünsche in Wien des Revolutionsjahres 1848
Die bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften begrüßen eine weitreichende Hochschulrechtsnovelle, die den Hochschulen mehr Freiheit gibt, sie aber im Gegenzug auf Leistung und Eigenverantwortung verpflichtet, beschreibt Prof. Dr. Walter Schober, Vorsitzender von Hochschule Bayern und Präsident der Technischen Hochschule Ingolstadt seine Position als Vertreter des Verbunds. Im Bewusstsein der Freiheit von Forschung und Lehre sowie ihrer gesellschaftlichen Verantwortung definiert die Universität Heidelberg für das Lehren und Lernen die nachfolgenden Leitlinien und Ziele, die ihr Selbstverständnis nach innen und außen beschreiben und eine handlungsleitende Orientierung für alle universitären Akteur*innen geben § 4 HSG Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) § 4 HSG - Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium. Hochschulen im Wettbewerb: mehr Markt, mehr Freiheit, mehr Unübersichtlichkeit 1960 nahmen in Deutschland gerade einmal vier Prozent eines Altersjahrgangs ein Studium auf, heute sind es 50 Prozent. Mit dem enormen Anstieg der Studierendenzahlen gingen tiefgreifende Veränderungen des Hochschulwesens einher. Wettbewerb und Profilbildung sind gefragt, Gleichmaß und bürokratische Regeln passé.
§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 5 Staatliche Finanzierung § 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter; 2. Abschnitt: Studium und Lehre § 7 Ziel des Studiums § 8 Studienreform § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und. Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik. Der Bund Freiheit der Wissenschaft (BFW) war ein eingetragener Verein von Personen aus verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Richtungen, der sich laut Eigenbeschreibung u. a. für die Freiheit der Wissenschaft und die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und Schulen einsetzte
Neue Methoden in der Lehre an der Hochschule vor- und zur Diskussion zu stellen, gehören zu den Aufgaben des Senatsbeauftragten für Didaktik. Prof. Dr. Burkhard Lehner ist neu in dieses Amt gewählt worden, als Nachfolger von Prof. Dr. Klaus Schreiner, der es seit 2011 bekleidete und wegen seiner Wahl zum Dekan der Fakultät Maschinenbau zurückgetreten war. Wir haben den Auftrag. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) bzw. Fachhochschulen weisen im Vergleich zu Universitäten einige Besonderheiten auf. Dazu gehören der Praxisbezug als grundlegender Anspruch in Lehre und Forschung, ein reduziertes und oft spezialisiertes Fächerspektrum, insgesamt weniger Studierende, eine gute Vernetzung mit der (regionalen) Wirtschaft, geringere Forschungsaktivitäten als. Die HAWtech setze sich mit Nachdruck für die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Starke Regionen, starke Hochschulen - Interessen verbinden. Unter dieser Leitidee schlossen sich 2009 sechs in den MINT-Fächern führende Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) in der Hochschulallianz HAWtech zusammen: Fachhochschule Aachen, HTW Berlin, Hochschule Darmstadt, HTW Dresden, Hochschule. Universitäten und Hochschulen müssen ihrer Pflicht nachkommen, als staatliche Bildungseinrichtungen Menschen- und Grundrechte zu respektieren, Demokratisierung zu befördern und entschieden für die Freiheit guter wissenschaftlicher Praxis einzutreten. Verantwortung in der Lehre bedeutet die Reflexion potenzieller Verletzungen und die Minimierung der sprachlichen Verletzung. Es ist. § 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) - Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studiu
Die Süddeutsche Zeitung jubelte am 12. Oktober 2020 unter der Headline Maximale Freiheit für Bayerns Unis: () Die Staatsregierung will die 17 staatlichen Hochschulen für. Qualitätsmanagement an Hochschulen - Hochschulentwicklung im werden und auf der anderen Seite die Freiheit der Lehre sowie die gewachsene Fachbereichskultur geschützt werden. Die so gewählte Systemarchitektur wurde sowohl in der Akkreditierung als auch in der Zertifizierung des QM-Systems unbeanstandet akzeptiert. Implementierung es QM-Systems Rahmenbedingungen: Für die kollegiale.
§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der. Die Qualität in Studium und Lehre ist ein Schlüssel für den zukünftigen Erfolg der Hochschule Fresenius. Wenn Sie zurückblicken: Welcher Wechsel fiel Ihnen besonders schwer oder auch leicht? Die ganze Radikalität, die ein Wechsel mit sich bringt, habe ich niemals als etwas ausschließlich Leichtes erfahren. Denn es sind immer die Menschen, die einen an das Leben binden und wenn man diese. Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wurde am 15. April 1992 als Reformhochschule eröffnet. Sie wurde gemeinsam mit dem ZKM | Zentrum für Kunst und Medien in Karlsruhe während der Jahre 1989 bis 1992 von Heinrich Klotz gegründet. Diese Verbindung von Lehr-, Forschungs- und Ausstellungsinstitutionen entspricht der selbst gestellten künstlerischen und pädagogischen Aufgabe, die.
forschung, studium und lehre in bayern: in freiheit, verant - wortung und zu guten rahmenbedingungen er wissenschaftspoliti § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 5 Staatliche Finanzierung § 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter 2. Abschnitt Studium und Lehre § 7 Ziel des Studiums § 8 Studienreform § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen § 10 Studiengänge § 11 Regelstudienzeit (4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen
Hochschuldidaktik ist das Unternehmen, welches sich mit der Gestaltung von Lehre und Studium an Hochschulen beschäftigt. Erstaunlich allerdings, dass zentrale Strukturelemente des universitären Lehrens und Lernens dennoch kaum aufgegriffen werden. Dazu gehören die akademischen Lehr- und Lernfreiheiten Deshalb wird die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre auch durch das deutsche Grundgesetz geschützt. So steht in Art. 5 Absatz 3 geschrieben: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung Hochschulrahmengesetz - HRG | § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 7 Urteile und 0 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragra
ZLE -Zentrum für Lehrentwicklung / Team Hochschuldidaktik Freiheit der Lehre verstehe ich am ehesten als Zustand, in dem ich frei von bestimmten persönlichen oder gesellschaftlichen, als Zwang oder Last empfundenen Bindungen oder Verpflichtungen, unabhängig bin und mich in meinen Entscheidungen nich Freiheit von Forschung und Lehre. abitur-und-studium.de » Blogs » Frankfurt University of Applied Sciences » Freiheit von Forschung und Lehre. Große Ehre für die Frankfurt UAS: Präsident Prof. Dr. Frank E.P. Dievernich unterzeichnet als einer der ersten Vertreter einer deutschen Hochschule für Angewandte Wissenschaften die Magna Charta Univ. 25.09.2018 09:47 - Frankfurt UAS. JENA. Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist im Grundgesetz garantiert. Doch machen in jüngster Zeit Proteste gegen strittige Denker immer wieder Schlagzeilen, von. In ihrem Antrag Freiheit von Forschung und Lehr schützen - Transparenz in Kooperationen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Unternehmen bringen , geht die Linke auf diese Entwicklung auch mit Fallbeispielen ein. In den letzten Jahren seien diverse Fälle öffentlich geworden, in denen die Kooperation von privaten Partnern mit öffentlichen Hochschulen und.
Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Forschung und Lehre gegenüber dem Staat und die sich selbstverwaltenden Strukturen der in Angelegenheiten der Wissenschaft autonomen Hochschule werden durch die Entlassung der unternehmerischen Hochschule in die Freiheit des Wettbewerbs im Sinne Schumpeters schöpferisch zerstört und die Lehr- und Lernfreiheit wird als die. Die Freiheit von Forschung und Lehre zählt in der Bundesrepublik zu den grundgesetzlich geschützten Bereichen und ist ein wesentlicher Grundsatz der Hochschulpolitik. Personell komme das in Artikel 5 des Grundgesetzes enthaltene Freiheitsrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Forschungsthemen werden an der TU Chemnitz - wie an jeder anderen Hochschule auch. de Dazu zählen die Freiheit der Lehre, die Freiheit bei der Durchführung von Forschung, die Autonomie der Hochschulen, die Selbstverwaltung in der Hochschulbildung von wissenschaftlichem Personal und Studierenden sowie Beschäftigungssicherheit
Eine der Säulen, auf denen die deutsche Universität ruht, ist ohne Zweifel das Prinzip der akademischen Freiheit. Das Hauptgewicht des Prinzips liegt jedoch im Studium Freiheit der Hochschulen - Verantwortung für die Politik Jürgen Zöllner, Hans Zehetmair Den Abschluss des Bayerischen Hochschultages 2002 bildete ein hochschulpoliti-sches Gespräch zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Verantwortung für Hoch- schulen und Politik. Anstöße für eine lebhafte Plenumsdiskussion gaben die folgen-den Statements der Wissenschaftsminister Prof. Dr. Lexikon Online ᐅWissenschaftsfreiheit: Die Wissenschaftsfreiheit (oder akademische Freiheit) hat ihren Ursprung in der von Platon im Jahre 387 v.u.Z. gegründeten Schule in Athen (Platonische Akademie) und umfasst die Freiheit von Forschung und Lehre sowie des Lernens. Sie ist ein Grundrecht und in Deutschland, Österreich und der § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) 1 Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der. Dass die Freiheit von Forschung und Lehre unter diesen (im Übrigen höchst ungleichen) Wettbewerbsbedingungen Einbußen erleidet, lässt sich kaum bestreiten. Exemplarisch sei hier der höchstrichterlich entschiedene Fall eines Professors für Vermessungskunde an der Hochschule Wismar geschildert, der vom Rektor angewiesen worden war, gegen seinen Willen das Fach Darstellende Geometrie zu.
FBR, Freiheit der Lehre, Gremien, Grundgesetz, konstituierende Sitzung, Wahlen Suche nach: Gib deine E-Mail-Adresse ein, um diesem Blog zu folgen und Benachrichtigungen über neue Beiträge per E-Mail zu erhalten § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre... § 5 Staatliche Finanzierung § 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen... § 7 - § 21 2. Abschnitt Studium und Lehre § 22 - § 26 3. Abschnitt Forschung § 27 - § 35 2. Kapitel Zulassung zum Studium § 36 - §§ 57a bis 57f 3. Kapitel Mitglieder der Hochschule § 58 - §§ 60 bis 69 4. Kapitel. LSP Rektoratskommission Lehre, Studium, Prüfungen QMH Qualitätsmanagement-Handbuch QMS Qualitätsmanagementsystem SächsHSFG Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen SGK Studiengangkonzept SGV Studiengangverantwortliche SG21 Sachgebiet 21 Akademische Angelegenheite «Ereignisse in den letzten Tagen und Wochen haben uns indes daran erinnert, dass die allgemeine Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit nicht identisch sind, sagte der Präsident der..
Zur nachhaltigen Verbesserung der Lehr- und Lernbedingungen an der Hochschule im Bereich Studium und Lehre, zur Weiterentwicklung innovative Ideen und zum Erfahrungsaustausch unter den Lehrenden wird seit 2010, durch den Prorektor für Studium, Lehre und Weiterbildung der Tag des Studiums realisiert.Jährlich wird der öffentliche Dialog über Innovationen für Lernen und Lehre. Damit stärken wir die Qualität von Forschung und Lehre und schaffen zugleich gute Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Studium. Wir sind überzeugt, dass die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen selbst am besten wissen, was gut für sie ist. Wir vertrauen darauf, dass sie verantwortlich mit ihrer Freiheit umgehen werden, sagte Kultur- und Wissenschaftsministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen. Die Freiheit der Forschung und Lehre wiederzuerlangen, ist deshalb ein elementares Anliegen. Um dies zu erreichen und langfristig zu bewahren, operiert die Hochschule im Rahmen eines besonderen Rechtskonstrukts: als unselbstständige Stiftung unter der Trägerschaft einer gemeinnützigen GmbH. Die Hochschule gehört und verwaltet sich also selbst
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können Die Kampagne setzt ein Zeichen für die Freiheit in Forschung und Lehre gegen Einschränkungen und Einflussnahmen, die vielerorts an Boden gewinnen. Die Initiative dient dazu, freie Forschung zu schützen, zu würdigen und mit der Gesellschaft dazu ins Gespräch zu kommen. Wir freuen uns, Sie auf unseren Veranstaltungen zu begrüßen oder in den Sozialen Medien unter #wissenschaftsfreiheit von. Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist im Grundgesetz garantiert. Doch machen in jüngster Zeit Proteste gegen strittige Denker immer wieder Schlagzeilen, von.. Publikation finden zu:Autonomie; Bildungsmanagement; Staat; Globalhaushalt; Marktwirtschaft; Wettbewerb; Hochschulautonomie; Hochschulfinanzierung; Hochschulleitung.
Die grundgesetzlich garantierte institutionelle Freiheit von Forschung und Lehre gegenüber dem Staat und die in Angelegenheiten der Wissenschaft vom Gesetzgeber zu sichernde Autonomie werden in der unternehmerischen Hochschule künftig vom Staat weitgehend befreit und dafür der Freiheit des Wettbewerbs ausgesetzt. Der Konkurrenz um die Einwerbung von Studiengebühren und von sog. freiheit (Rampen, breite Türe, absenkbare Busse, Blindenleitsysteme usw.) gehören dazu auch dis kriminierungsfreie Zugänge zu Angeboten und In formationen wie beispielsweise durch Verwen dung von Leichter Sprache, Einsatz von Gebärden sprachdolmetscher/inne/n und digitale Barriere freiheit. Für die Lehre bedeutet dieser Ansatz. § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und StudiumSchütz/MaiwaldR. v. DeckerNormanhänge Teil G Landesrecht Nordrhein-Westfalen G.VI Besondere Beamtengruppen G.VI.4 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) - Auszug Teil 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschule Der Freiheit der Lehre verpflichtet, legt sie den Fokus auf eine wissenschaftliche Fundierung von Lösungen und eine damit verbundene kritische und dauerhaft lernbereite Haltung